Streetphotography und DSGVO
Straßenfotografie gibt es, seitdem es Fotografie gibt. Sie ist ein wichtiger Grundpfeiler als „social documentary instrument“. Dennoch beschäftigt man sich seit Bestehen mit der rechtlichen Auslegung dieser Form der Fotografie. Erlaubt? Verboten? Geduldet?
„Streetphotography“ steht immer schon im Kreuzfeuer der Rechtmäßigkeit, besonders stark seit Inkrafttreten der DSGVO (EU-Datenschutzgrundverordnung). Das liegt sicher auch daran, dass durch die viele Berichterstattung die Masse die DSGVO als „Verbotsgesetz“ wahrnimmt. Das ist so allerdings nicht richtig. Die DSGVO verbietet nicht, sie regelt.
Im Folgenden möchte ich vorbeugend ein paar Gedanken hierzu zu Papier bringen.
Streetphotography ist eine anerkannte Kunstform. Dies wurde vom Bundesverfassungsgericht am 08.02.2018 bestätigt (Beschluss vom 08. Februar 2018 – 1 BvR 2112/15).
Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie §23 (KunstUrhG) besagt:
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Das Kunsturhebergesetz ist eine Regelung im Sinne des Art. 85 DSGVO. Damit kann es nicht verdrängt sein, da Art. 85 DSGVO ja ausdrücklich seine Nachgiebigkeit statuiert. Die Datenschutzgrundverordnung selbst bestimmt die vorrangige Geltung des Kunsturhebergesetzes.
Die im Kunsturhebergesetz vorgenommene Interessenabwägung ist auch im Rahmen des Art. 6 Absatz 1 Buchstabe f) DSGVO zu berücksichtigen und führt daher zu analogen Ergebnissen.
Auch das BMI gibt an: Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. (siehe bei Fotocommunity im Original (Seite ganz unten))